Zollamtliche Überwachung
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Zollamtliche Überwachung
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden.
Verbote und Beschränkungen
Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können:
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit,
- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
- Schutz der Umwelt,
- Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert,
- Schutz des gewerblichen Eigentums, wozu auch
- Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe,
- Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und
- Bargeld gehören, sowie
- Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder
- von handelspolitischen Maßnahmen.
Zollrechtlicher Status
Die Waren bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.
Unbeschadet der Endverwendung unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.
Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.
Rechte des Besitzers von Waren
Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.
Quelle
Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates), Artikel 134.
- Rinka: EU - Europäische Union
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