Januar 31, 2020
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Unionswaren

Photo by Gints Gailis on Unsplash

Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.

Unionswaren

"Unionswaren" sind Waren, die

  1. im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
  2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
  3. im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

Unionswaren unterliegen keiner zollamtlichen Überwachung.

"Nicht-Unionswaren" sind andere als die genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.

Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,

  1. wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
  2. wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
  3. wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
  4. wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.

Quelle

Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates), Artikel 5, 153 und 154.